Der Islam wird Freiheitsrechte kaum sichern - DT 25.6.05
Der Islam wird Freiheitsrechte kaum sichern - Arnd Uhle über das Verhältnis von Kirche und Staat
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An Auseinandersetzungen zwischen Religionsgemeinschaften und modernen Verfassungsstaaten herrscht kein Mangel. Allein in Deutschland reicht die Palette der seit Jahren schwelenden Konflikte vom Streit um die Präsenz religiöser Symbole wie Kreuz oder Kopftuch im öffentlichen Raum, über die Abschaffung des konfessionellen Religionsunterrichts in Berlin-Brandenburg bis hin zur mangelnden Gleichbehandlung von kirchlichen Beratungsstellen, die auf Anordnung der Bischöfe keine Scheine mehr ausstellen, die zur straffreien Abtreibung berechtigen. Mehr oder weniger heftige Debatten haben auch der Verzicht eines Gottesbezugs in der Europäischen Verfassung sowie kürzlich die Einflussnahme der katholischen Kirche auf den Ausgang des Bioethik-Referendums in Italien ausgelöst. Da trifft es sich gut, dass in der Reihe "Staatskirchenrechtliche Abhandlungen" unter dem Titel "Staat - Kirche - Kultur" eine Monografie erschienen ist, welche ebenso unaufgeregt wie allgemeinverständlich das gegenwärtige Verhältnis von Kirche und Staat in seinen Grundzügen beleuchtet, ihr kulturgeschichtliches Werden nachzeichnet und erhellt und vor diesem Hintergrund Vorschläge zur Bewältigung künftiger Szenarien macht. Autor dieses überaus lesenswerten und mit rund 200 Seiten fraglos auch lesbaren Buches ist der noch junge Staatsrechtler Arnd Uhle, der sich im Jahr 2003 an der Ludwig-Maximilians-Universität zu München mit dem weit umfassenderen Thema "Freiheitlicher Verfassungsstaat und kulturelle Identität" habilitierte. In einem ersten Teil widmet sich der Autor den Wesensmerkmalen des Verhältnisses von Staat und Kirche aus kirchenrechtlicher Sicht. Im Zentrum der Untersuchung stehen dabei auf katholischer Seite der Codex Juris Canonici von 1983 sowie der bis dahin gültige aus dem Jahr 1917, die Erklärung über die Religionsfreiheit "Dignitatis humanae" des Zweiten Vatikanischen Konzils, die Entwicklung des Konkordatsrechts sowie in Form eines Exkurses die "Lehrmäßige Note zu einigen Fragen über den Einsatz und das Verhalten der Katholiken im politischen Leben" der römischen Glaubenskongregation aus dem Jahr 2002. Auf protestantischer Seite werden Luthers Lehre von den zwei Reichen, die "Barmer Theologische Erklärung" von 1934, die so genannte "Demokratie-Denkschrift" der Evangelischen Kirche in Deutschland von 1985 sowie die Grundordnung der EKD von 1948 erschlossen. Trotz der unterschiedlichen Ausgangslage, wie sie sich in einem divergierenden Kirchenverständnis zeigt und trotz einer kirchenrechtlichen Ausformung der Lehre auf Seiten der katholischen Kirche, "der ein evangelisches Pendant weithin fehlt mit der Folge, dass es ,die umfassende und autoritative kirchenrechtliche evangelische Lehre" über das Verhältnis von Kirche und Staat nicht gebe, stellt Uhle wichtige Gemeinsamkeiten fest. So unterschieden sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche geistliche und weltliche Macht, "die zwar jeweils auf ihre Weise denselben Menschen zu dienen bestimmt, gleichwohl selbstständig sind". Kirche und Staat stünden "hiernach vor Aufgaben, die sich fundamental voneinander unterscheiden". Trotzdem gingen sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche davon aus, "dass aufgrund der Identität des Menschen, zu deren Wohl oder in deren Interesse die kirchlichen oder staatlichen Aufgaben wahrgenommen werden, keine feindliche Distanz zwischen Kirche und Staat geboten ist, sondern eine Zusammenarbeit, wo erforderlich und sachdienlich, grundsätzlich möglich ist". Freilich hingen aus kirchlicher Sicht "Grad und Ausmaß dieser möglichen Zusammenarbeit von der Achtung der Menschenwürde sowie der menschen- und grundrechtlichen Freiheiten ab", so Uhle, der zeigt, dass sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche die Demokratie als die Staatsform erachten, die dieses am ehesten zu gewährleisten vermag. Hervorgehoben wird von dem Autor weiterhin, dass beide Kirchen die Gewährleistung der Religionsfreiheit, und zwar sowohl die individuelle als auch die korporative, "gleichsam als Testfall" für die Achtung der Menschenwürde erachteten. Darüber hinaus ist der Staat auch aus der Perspektive der christlichen Kirchen "zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität sowie zur Gleichbehandlung aller Religionen und Religionsgemeinschaften (Grundsatz der Parität)" verpflichtet. Das ist insofern bedeutsam, als diese Feststellung mit einem weit verbreiteten Klischee aufräumt, wonach die weltanschauliche Neutralität eine Errungenschaft sei, welche von den Kirchen und insbesondere der katholischen zwar hingenommen, aber insgeheim nach wie vor nicht befürwortet werde. Dagegen vermag Uhle zu zeigen, dass die Kirchen einen Paritätsbegriff besitzen, der einerseits "die Eliminierung alles Religiöses aus dem öffentlichen Leben" verwirft, der andererseits aber auch nicht die "Gleichschaltung aller Religionsgemeinschaften zum Ziel hat, sondern der den Staat verpflichtet, die religiösen Überzeugungen um der Freiheit willen auch in ihrer tatsächlichen Unterschiedlichkeit und Bedeutung für die durch die Verfassung zum Staatsvolk zusammengeschlossene Gesellschaft zur Kenntnis zu nehmen und sich hieran bei seinem Handeln zu orientieren." Der anschließende Vergleich des kirchlichen Verständnisses des Verhältnisses von Kirche und Staat mit dem im Staatskirchenrecht ausgedrückten Verständnis lässt den Autor zu dem Ergebnis kommen, dass die jeweiligen Regelungen des Kirchen- wie des Staatskirchenrechts "in hohem Maße konvergieren" und auch in Bezug auf die "grundsatzbezogene Ausgestaltung dieses Verhältnisses" - ungeachtet aller Konflikte im Detail - ein "außergewöhnlich hohes Maß an Übereinstimmung" festgestellt werden muss. Dass dies kein Wunder, sondern Frucht der abendländischen Kulturgeschichte ist, die die kirchliche und die weltliche Macht "gemeinsam, wenngleich keinesfalls einträchtig durchlaufen haben", zeigt Uhle ausführlich im zweiten Teil der Monografie. Dabei misst er dem ideengeschichtlichen Ursprung der Menschenwürde und der Freiheitslehre im Christentum eine Schlüsselfunktion zu. Doch der kirchen- und staatskirchenrechtliche Grundkonsens der Gegenwart ist für Uhle nicht allein von historischem Interesse; ihm kommt, wie er im dritten Teil seiner Studie nachweist, in begrenztem Umfang auch verfassungsrechtliche Relevanz zu. Während nämlich das Grundrecht der Religionsfreiheit für alle zu gewährleisten sei, ständen die institutionellen Verbürgungen wie etwa Körperschaftsstatus und der Religionsunterricht nur solchen Religionsgemeinschaften offen, die sich in den kulturellen Kontext des Verfassungsstaates fügten und zu dessen Stabilisierung beitrügen. Das Staatskirchenrecht gewähre daher auf der einen Seite in seiner grundrechtlichen Dimension Freiheit und suche diese auf der anderen Seite in seiner institutionellen Dimension durch Stabilisierung der kulturellen Grundlagen der Freiheit zu sichern. So sei das Staatskirchenrecht gleichermaßen Instrument der Freiheitsgewähr wie der Freiheitssicherung. Daher genieße jede Religionsgemeinschaft grundrechtlichen Freiheitsschutz, in den Genuss der institutionellen Verbürgungen des Staatskirchenrechts kämen indessen nur solche Gemeinschaften, die die kulturellen Grundlagen des freiheitlichen Verfassungsstaates wirkmächtig unterstützten. Welche praktischen Konsequenzen dies für Religionsgemeinschaften haben kann, die sich in Europa neu etablieren, erörtert Uhle im letzten Teil seiner Abhandlung. So sei etwa dem Islam vollumfängliche Religionsfreiheit einzuräumen; anderes gelte aber für die Inanspruchnahme institutioneller Verbürgungen des Staatskirchenrechts durch muslimische Gemeinschaften, weil es hier an der Fähigkeit wie Bereitschaft zur Erneuerung der kulturellen Grundlagen des freiheitlichen Verfassungsstaates fehle: So kenne der Islam etwa eine prinzipielle Trennung von weltlicher und geistlicher Sphäre nicht, weshalb von ihm nicht erwartet werden könne, diese Grundsatzbedingung freiheitlicher Verfassungsstaatlichkeit aktiv sichern zu helfen. Daher stehe der Islam einem säkularisierten, religiös neutralen und individuelle Freiheit umfassend verbürgenden Staat und dessen kulturellen Wurzeln weitgehend ablehnend gegenüber. Folglich - so Uhle - bestünden durchgreifende Bedenken gegen eine Inanspruchnahme institutioneller staatskirchenrechtlicher Verbürgungen durch muslimische Religionsgemeinschaften, was für diese freilich kein Nachteil sei. Denn auf diese Weise werde der Islam in Deutschland "vor einer zwangsweisen Inanspruchnahme zum Zwecke der Stärkung einer Kultur geschützt, die - jedenfalls auf absehbare Zeit - die seine nicht" sei. Angesichts solcher Differenzierungen ist dem in sich völlig konsistenten, betont sachlich argumentierenden Werk trotz seines Preises eine weite Verbreitung und gewissenhafte Diskussion zu wünschen.Autor: VON STEFAN REHDER

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